Das ändert sich 2023
Zum Jahreswechsel kommt es wieder zu gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Finanzplanung auswirken. Was Sie über private und betriebliche Vorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung oder bei staatlichen Hilfen wissen sollten erfahren Sie hier:
Erleichterungen für Sparer
Die angekündigte Erhöhung des Sparerpauschbetrags wurde beschlossen. Eine Nachricht, die jene Sparer freuen dürfte, die sich trotz hoher Inflation und knapper Kassen noch einen Vorteil aus derzeit steigenden Guthabenzinsen (Geldwerten) erhoffen. Zum Jahresbeginn 2023 sollen die pro Jahr abgeltungssteuerfreien Kapitalerträge von derzeit 801 Euro je Alleinstehenden auf 1.000 Euro angehoben werden. Für steuerlich gemeinsam veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner beläuft sich die Erhöhung entsprechend auf 2.000 Euro.
Auch bereits erteilte Freistellungsaufträge bei Banken etc. hat die Bundesregierung dabei im Blick. Sofern die Sparer nicht selbst tätig werden, sollen sie von den Instituten einfach pauschal um den Satz der Erhöhung, also rund 25 Prozent, angepasst werden.
Weitere Entlastung für Geringverdiener
Zum 1. Januar 2023 steigt die Midi Job-Grenze deutlich an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.
Mehr Kindergeld ab 2023
Im kommenden Jahr steigt das Kindergeld und die Staffelung entfällt. Dann erhalten Familien jeweils 250 Euro monatlich für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.
Volle Absetzbarkeit
Beiträge zur Basisrente alias Rürup-Rente können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent. Damit können Rürup-Sparer ihre Beiträge zur ersten Schicht der Altersvorsorge bereits in der Steuererklärung für das Jahr 2023 vollständig steuerlich geltend machen.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt wieder
Diese Grenze definiert den maximalen Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der über die Grenze hinausgeht, ist beitragsfrei.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen negativen Einkommensentwicklung ist die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).
Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro monatlich.
Der sozialversicherungsfreie Beitrag steigt von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Auch der sozialversicherungsfreie Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung steigt von 282 auf 292 Euro.
Allerdings sind Leistungen der bAV in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig. Seit 2020 gibt es einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist jedoch die gesamte Rentenleistung beitragspflichtig.
Die gesetzliche Krankenversicherung wird teurer
Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich (2022: 64.350 Euro). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung
Befristeter Coronazuschlag in der Pflegepflichtversicherung läuft aus
In der PKV entfällt zum Januar der zeitlich befristete Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten in Höhe von 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. „Wirklich günstiger wird die Pflegepflichtversicherung allerdings nur für Beihilfeberechtigte – bei allen anderen kommt der Wegfall aufgrund einer Beitragsanpassung nicht im Geldbeutel an.