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Das ändert sich 2020

Das ändert sich 2020

Zu Neujahr 2020 treten wieder mal einige Gesetzesänderungen in Kraft, die sich auf die finanzielle Planung, die Altersversorgung und weitere Versicherungen von Verbrauchern auswirken können.

Gesetzliche Renten sollen im kommenden Jahr deutlich steigen
Aktuell sind fast ein Viertel der Deutschen Rentner – und sie werden vermutlich im kommenden Jahr mit über 3 Prozent mehr Geld aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechnen können. Zum 1. Juli 2020 sollen die Bezüge, wie verschiedene Medien unter Berufung auf den Rentenversicherungsbericht 2019 schreiben, in Westdeutschland um 3,15 Prozent und in Ostdeutschland sogar um 3,92 Prozent steigen. Wie hoch diese Steigerung tatsächlich ausfallen wird, soll im Frühjahr 2020 feststehen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2020
Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden ab 2020 wieder stärker belastet. Wie jedes Jahr steigt zum 1. Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei.

Renten- und Arbeitslosenversicherung West: Jährlich 82.800 Euro (2019: 80.400 Euro)

Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost: Jährlich 77.400 Euro (2019: 73.800 Euro).

Betriebliche Altersversorgung: Steuerersparnis und Sozialabgabenfreiheit steigt
Direkte Auswirkungen hat das auch auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2020 von 268 auf 276 Euro monatlich, der steuerfreie von 536 auf 552 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt.

Kleine Entlastung für bAV-Rentner
Viele Betriebsrentner zahlen den vollen gesetzlichen Kranken- und Pflegebeitrag auf ihre Rente, obwohl sie schon in der Berufsphase Sozialversicherungs-Beitrag gezahlt (Doppelverbeitragung). Und nach Beendigung der Beschäftigungsphase müssen Betriebsrentner dann auch noch den Arbeitgeberanteil an die Kranken- und Pflegekasse entrichten

Die bisherige Freigrenze bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für kleine Betriebsrenten bis 155,75 Euro pro Monat (ab dem Jahr 2020: 159,25 Euro) wird ab dem 01. Januar 2020 in einen Freibetrag umgewandelt, der bis zu dieser Höhe für alle Betriebsrenten gilt.

Bei der Basis-Rente ist ein höherer Beitrag ansetzbar
Beiträge zu einer Basis-Rente (Rürup-Rente) können als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden – gemeinsam mit jenen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dazu mögliche Betrag steigt ab Januar 2020 auf voraussichtlich 25.046 Euro (50.092 Euro bei Verheirateten). Davon sind 90 Prozent ansetzbar (im Vorjahr: 88 Prozent). Konkret bedeutet das: Von Beiträgen in Höhe von 25.046 Euro, die maximal gefördert werden können, sind rund 22.541 Euro (45.082 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 50.092 Euro) steuerlich ansetzbar. Die Grenze steigt weiter an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung: Jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro)

Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung ebenfalls.

Auch die Versicherungspflichtgrenze der Krankenversicherung erhöht sich ab 2020
Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung wechseln will, muss die Grenze mit seinem Jahresbrutto in 2019 überschritten haben und in 2020 ebenfalls überschreiten. Für bereits privat Krankenversicherte steigt durch die Anhebung der Sozialversicherungswerte der maximale Arbeitgeberzuschuss von monatlich 351,66 Euro auf 367,97 Euro.

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt
Der der durchschnittliche Zuschlag auf die 14,6 Prozent des Einkommens, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer heute an die Kassen zahlen, werde für das Jahr 2020 um 0,2 Prozentpunkte, auf dann 1,1 Prozent angehoben. Denn laut Bundesgesundheitsministerium verursachen der medizinische Fortschritt und die älter werdende Gesellschaft deutliche Mehrausgaben. 

Bei der Pflege ist das "Angehörigen-Entlastungsgesetz" geplant
Ab 2020 sollen erwachsene Kinder, deren Eltern pflegebedürftig sind und die diese Pflege nicht selbst finanzieren können, erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden. Bisher gab es sogenannte Mindestselbstbehalte, die dem Unterhaltspflichtigen erhalten bleiben mussten und von den Oberlandesgerichten festgelegt wurden. Diese lagen 2019 in der Regel bei 1.800 Euro für das Kind und zusätzlich 1.440 Euro für dessen Ehegatten. Die neue Regelung sieht vor, dass das Einkommen der Ehepartner der Kinder nicht mehr berücksichtigt wird.

Die private Pflegezusatzversicherung ist jedoch weiterhin unverzichtbar – sie schützt das Vermögen der Pflegebedürftigen und ermöglicht eine selbstbestimmte und qualitativ hochwertige Pflege nach eigenen Wünschen.

Anonyme Goldkäufe nur noch bis 1.999,- Euro möglich
Der Bundestag hat dem Entwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes mehrheitlich zugestimmt. Wie beim Bargeld will die Bundesregierung jetzt auch beim Gold anonyme Käufe deutlich einschränken und eine weitere Absenkung der bereits zuletzt im Jahre 2017 auf 10.000,- Euro gedrosselten Obergrenze für Tafelgeschäfte vornehmen. Ab 10. Januar 2020 sollen Edelmetallhändler bereits bei einem Betrag von  2000,- Euro die Personalien des Käufers kontrollieren und eine Risikoanalyse durchführen. Offiziell geht es um den Kampf gegen Geldwäsche. Aber selbst ein einfacher 50-Gramm-Barren kostet mehr als 2000,- Euro. Ein Kauf ist künftig nicht mehr ohne die Offenlegung persönlicher Daten möglich.

Ab dem 1. Januar 2020 tritt die Beleg-Ausgabepflicht in Kraft
Die ist Teil der Kassensicherungsverordnung, welche dafür Sorge tragen soll, elektronische Kassen auf ein fälschungssicheres System umzustellen, welches jeden Tastendruck aufzeichnet – und damit immer automatisch einen Kassenzettel erstellt. Aufgrund der eindeutigen Zuordnung eines Belegs zu einem elektronischen Aufzeichnungssystem, welches den Bon erstellt hat, können die Angaben auf dem ausgegebenen Beleg jederzeit - also auch bei kurzfristigen Kassenprüfungen - überprüft werden, wie das Bundesfinanzministerium mitteilt. Wieso das alleinige technische Erfassen im Kassensystem nicht ausreichend ist und stattdessen auch ein Kassenbon an den Kunden ausgehändigt werden muss, bleibt unklar.

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