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Fahrraddiebstahl

Mein Fahrrad wurde gestohlen, was nun?

Gerade während der Sommersaison haben es Einbrecher und andere Kriminelle immer häufiger auf teure Fahrräder und hochwertige E-Bikes oder Pedelecs abgesehen. Was Betroffene im Fall der Fälle tun sollten und wann bei Diebstahl der Versicherungsschutz greift, erfahren Sie hier:

Gelegenheit macht Diebe. Gerade Fahrraddiebe schlagen auf öffentlichen Wegen und Plätzen zu, oder brechen in Keller und Schuppen ein. Laut aktueller Polizeistatistik wechseln täglich über 700 Zweiräder unfreiwillig ihren Besitzer. Betroffene sollten schnell handeln.

Den Diebstahl bei der Polizei anzeigen

Wem das eigene Fahrrad gestohlen wurde, der sollte den Diebstahl umgehend bei der Polizei anzeigen. Dabei ist es wichtig, dass alle Daten für den Eigentumsnachweis vorliegen. Dazu gehören der Kaufbeleg, sowie die Serien-, beziehungsweise Rahmennummer und am besten auch eine genaue Beschreibung des Rads (Fotos falls vorhanden). Sehr hilfreich kann hierbei ein Fahrradpass sein, der bereits alle wichtigen Informationen enthält. Solche Pässe sind bei Fahrradhändlern, der Polizei und bei Versicherungen erhältlich. Tipp: Den polizeilichen Fahrradpass gibt es inzwischen auch als App.

Den Diebstahl der Versicherung melden

fahrradschlossNach der Polizei sollte so schnell wie möglich auch die Versicherung über den Diebstahl informiert werden. Hier sind ebenfalls alle Daten und Eigentumsnachweise vorzulegen. Dazu gehört auch die Diebstahlanzeige der Polizei, damit überhaupt erst ein Versicherungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Wichtig: Damit die Versicherung bei Diebstahl leistet, muss das Rad stets durch ein verkehrsübliches Schloss gesichert sein – auch wenn die Nutzung nur kurzfristig unterbrochen wird (zum Beispiel zum Einkaufen). Dasselbe gilt, wenn das Fahrrad in einem Raum abgestellt wird, der von mehreren Personen genutzt wird. Manche Versicherer stellen auch Mindestanforderungen an das verwendete Schloss und die Art der Sicherung (etwa in Verbindung mit einem festen Gegenstand). Hier lohnt es sich, die Bedingungen genau zu prüfen.

 So ist ein Fahrrad versichert

Wird ein Fahrrad am Versicherungsort aus verschlossenen Abstellräumen, Kellern oder Wohnungen gestohlen, übernimmt die Hausratversicherung den Schaden (Einbruchdiebstahl). Meist ist jedoch die offene Straße der Tatort. Schutz vor sogenannten einfachen Diebstählen im öffentlichen Raum bietet gegen Mehrbeitrag nur eine Zusatzklausel in der Hausratpolice.

geklaut

Auf der sicheren Seite ist, wer eine separate Fahrradkaskoversicherung abgeschlossen hat. Eine solche Police beinhaltet nicht nur einen uneingeschränkten Schutz gegen Diebstahl, sondern übernimmt unter anderem auch die Reparaturkosten bei Vandalismus, Verschleiß oder einem Unfall. Hinzu kommt, dass in der Regel auch fest mit dem Fahrrad verbundene Teile wie Lenker, Fahrradkorb oder Fahrradanhänger gegen Diebstahl mitversichert sind. Bei E-Bikes gehört auch der abgeschlossene Akku dazu. Lose mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör ist versichert, sofern es zum alltäglichen Gebrauch des Fahrrads dient. In diese Kategorie fallen zum Beispiel Fahrradhelme oder Packtaschen.

Das zahlt die Versicherung bei Diebstahl

Wird das Fahrrad explizit in der Hausratversicherung mitversichert, zahlt diese bei Diebstahl nur bis zur vereinbarten Höchstgrenze (1 bis 10 Prozent der Versicherungssumme). Beispiel: Bei einer über 50.000 Euro abgeschlossenen Hausratversicherung entsprechen zwei Prozent der vereinbarten Versicherungssumme 1.000 Euro. Für ein hochwertiges Rad ist das oft zu wenig.

Die maximale Entschädigung bei einer Fahrradversicherung bezieht sich dagegen immer auf den Kaufpreis des versicherten Fahrrads. Bei einem Diebstahl wird dieses dann zum Neuwert erstattet.

Wenn das Diebesgut wieder auftaucht

Es kommt eher selten vor, dass gestohlene Räder wieder auftauchen. Falls aber doch, ist das der Versicherung unverzüglich zu melden. Der Versicherte hat dann die Wahl: Entweder zahlt er die Entschädigungssumme zurück oder er stellt das wiedergefundene Diebesgut der Versicherung zur Verfügung. Dieses Wahlrecht gilt jedoch nur für eine gewisse Frist, die in den Versicherungsbedingungen festgeschrieben ist. Lässt der Besitzer diese Frist verstreichen, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Dieser kann dann entscheiden, ob er das Fahrrad nimmt oder die Entschädigung zurückverlangt.

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