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Segway

Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Segway-Steuer

Segways sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Betrunkene müssen deshalb mit den gleichen Konsequenzen wie Autofahrer rechnen.

So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 1 Rev 76/16).

Segways auf deutschen Straßen

Die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ (MobHV) erlaubt die sogenannten Segways seit 2009 auf deutschen Straßen. Eigentümer benötigen allerdings meist eine Einzelbetriebserlaubnis. Außerdem sind ein Mofaführerschein und ein Versicherungskennzeichen notwendig.

Gefahren werden dürfen Elektrofahrzeuge ausschließlich auf Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwegen. Gebt es diese jedoch nicht, dürfen Segway-Fahrer innerorts auch öffentliche Straßen nutzen.

Details zum Fall:

Im vorliegenden Fall war ein Segway-Fahrer frühmorgens auf einem Gehweg unterwegs. Der Alkoholtest einer Kontrolle ergab 1,5 Promille Alkohol im Blut. Vom Amtsgericht wurde der Fahrer zu einer Geldstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Außerdem entzog man ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige Sperre an.
Der Fahrer legte Rechtsmittel gegen das Urteil ein.

Segway-Fahrer unterliegen der gleichen Promillegrenze wie Autofahrer

Durch das OLG Hamburg wurden beide vorinstanzlichen Urteile bestätigt. Der Segway gelte als Kraftfahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Denn Kraftfahrzeuge seien alle durch Maschinenkraft bewegte und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge. Die Mobilitätshilfen-Verordnung beschreibe das durch Schwerpunktverlagerung gesteuerte Elektrofahrzeug genau und definiere es als Kraftfahrzeug. Ein weiteres Argument für die Einordnung als Kraftfahrzeug sei die Versicherungspflicht.

Aus diesem Grund muss sich der Führer eines Segways an die Straßenverkehrsordnung halten. Er unterliege der gleichen Promillegrenze wie ein Autofahrer. Und mit mehr als 1,1 Promille sei man definitiv fahruntüchtig.

 

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