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Fusspflege

Anspruch auf Erstattung bei ärztlicher Leistung

Wer sich von einem professionellen Fußpfleger behandeln lässt, muss dafür meist selbst aufkommen – aber nicht immer, wie ein aktuelles Urteil aus Berlin-Potsdam zeigt. Was genau passiert ist, erfahren Sie hier.

 

Was ist geschehen?

Eine Frau leidet an einem chronisch eingewachsenen Zehennagel. Die einzige Behandlung, die wirklich helfen kann, ist eine sogenannte Nagelkorrekturspange. Allerdings gibt es bei ihr keinen Arzt, der so etwas anbietet. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin kann keinen ausfindig machen. Also geht die Frau zu einer medizinischen Fußpflegerin.

Ihre gesetzliche Krankenkasse weigert sich, die Kosten für die Behandlung zu übernehmen. Es habe sich nicht um eine ärztliche Behandlung gehandelt, heißt es. Die Patientin zieht daraufhin vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stellen sich auf die Seite der Klägerin (Aktenzeichen L 9 KR 299/16). Laut Urteil hat sie Anspruch auf die Erstattung der Behandlungskosten. Grund: Bei der Behandlung eingewachsener Zehennägel einschließlich des Anlegens einer Zehennagelspange handele es sich nach Regelungen des Krankenversicherungsrechts um eine ärztliche Leistung.

In diesem Fall sei sie zwar nicht von einem Arzt durchgeführt worden. Da aber kein Arzt die Behandlung angeboten habe und die Fußpflegerin dafür qualifiziert sei, seien die Kosten auch Sache der Kasse.

 

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