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Urteil zu Riester über den Arbeitgeber

Der Gesetzgeber darf die betriebliche Riester-Rente begünstigen!

Sparer, die seit 2018 über ihren Arbeitgeber in eine Riester-Rente sparen, müssen auf die Leistungen aus diesen Verträgen keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Betriebsrentner, die über eine Direktversicherung vorgesorgt haben, aber schon. Ist das rechtens? Damit musste sich das Bundessozialgericht nun befassen.

Was war geschehen? 

Eine Frau sparte in Form einer Direktversicherung fast 60.000 Euro Betriebsrente an. Die Auszahlung des Betrags verteilte sich auf 120 Monate und entsprach circa einer monatlichen Rente von 480,- Euro. Darauf muss die 65-Jährige nun rund 85,- Euro Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.

Dagegen wehrte sich die Betriebsrentnerin. Sie habe beim Abschluss der Direktversicherung darauf vertraut, dass auf den Auszahlungsbetrag keine Kassenbeiträge fällig werden. Unter anderem sei es nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass Direktversicherungs-Sparer diese Beiträge zahlen müssten, Sparer, die seit 2018 über einen betrieblichen Riester-Vertrag vorsorgten, aber nicht.

Das Urteil:

Das Bundessozialgericht in Kassel folgte der Auffassung der Frau nicht (Aktenzeichen B 12 KR 19/18 R). Der Gesetzgeber darf betriebliche Riester-Renten in dieser Form begünstigen. Denn: Er wolle damit erreichen, dass kleine und mittelgroße Unternehmen ihren Arbeitnehmern verstärkt eine Betriebsrente anbieten. Das sei ein valider sachlicher Grund, um diese Verträge beitragsfrei zu stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird damit nicht verletzt, so das Bundessozialgericht.

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