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Das ändert sich 2022

Das ändert sich 2022

Sowohl in der Altersvorsorge als auch in der Kranken- und der Pflegeversicherung gibt es ab Beginn 2022 Veränderungen. Was Sie wissen sollten und was sich außerdem bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung zum neuen Jahr ändert, erfahren Sie hier:

Die Corona-Pandemie zeigt erneut Auswirkungen auf die Finanzen: Erstmalig bleiben im kommenden Jahr viele Bemessungsgrenzen gleich oder verringern sich sogar. So soll zum Beispiel die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung erstmals sinken. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der für die Berechnung  der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Nun hat die Corona-Pandemie die stetige Erhöhung der BBG ausgebremst, denn die Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst, doch diese waren zumindest im Westen leicht rückläufig.

Die Folge: Die Grenze wird in den alten Bundesländern ab dem 1. Januar 2022 von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro zurückgehen. Das macht insgesamt 84.600 Euro pro Jahr. Im Osten Deutschlands steigt sie hingegen leicht von 6.700 auf 6.750 Euro – also auf 81.000 Euro pro Jahr.

Auch die betrieblichen Altersversorgung bAV ist betroffen

Das hat  Auswirkungen auf den steuerlichen Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Denn dadurch sinken der Förderbetrag von 568 auf 564 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 284 auf 282 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen).

Auch die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge zu Basisrenten reduzierten sich von jährlich 25.787 Euro auf 25.639 Euro (für Ledige), da diese an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt sind.

Der Freibetrag in der bAV im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 164,50 Euro bleibt den Angaben zufolge jedoch unverändert. Diesen gibt es seit 2020. Seitdem legt er fest, bis zu welcher Grenze Krankenkassenbeiträge entfallen. Pflichtversicherte Rentner zahlen Beiträge wirklich nur auf die Leistungen, die diesen Betrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung – und auch diese bleibt unverändert bei 164,50 Euro. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten allerdings nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Wichtig: Arbeitgeber sind seit dem 1. Januar 2019 dazu verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent zu jeder neuen Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds zu zahlen, sofern sie durch die Entgeltumwandlung des Mitarbeiters auch Sozialversicherungsbeiträge sparen. Bereits bestehende Entgeltumwandlungen waren bislang von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zum Jahreswechsel endet diese Übergangsregelung nun und der Arbeitgeber muss dann auch für bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen den Zuschuss leisten. Ausnahmen von dem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss können jedoch für tarifgebundene Beschäftigungsverhältnisse gelten.

Erhöhte Freigrenze für Sachwertbezug

Weiterhin wird die Freigrenze für Sachbezüge zum 1. Januar 2022 von 44 Euro auf 50 Euro erhöht, und es treten neue Regelungen für die steuerliche Anerkennung in Kraft.

Die Basisrente ist zu 94 Prozent steuerlich ansetzbar

Bei der als Rürup-, bzw. Basisrente bekannten Vorsorge können die Beiträge als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Höchstbetrag dafür verringert sich ab Januar 2022 jedoch geringfügig auf 25.639 Euro (beziehungsweise auf 51.277 Euro bei Verheirateten). Mittlerweile sind 94 Prozent davon ansetzbar, im Vorjahr waren es nur 92 Prozent. Auch diese Grenze wird künftig noch jedes weitere Jahr um 2 Prozent steigen. Ab dem Jahr 2025 kann dann der ganze maximale Betrag steuerlich geltend gemacht werden.

Was sich bei Renten- und BU-Versicherungen ändert

Der Höchstrechnungszins von derzeit 0,9 Prozent wird ab dem Jahr 2022 auf 0,25 Prozent abgesenkt. Das wirkt sich auf Vorsorgeverträge aus, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden und gilt auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Für diejenigen, die ab dann Altersvorsorgeverträge mit Garantien abschließen, fällt das garantierte Kapital am Ende der Laufzeit wesentlich geringer aus – und das bei gleichbleibenden Beiträgen über die gesamte Laufzeit. Auch werden Neuverträge von Versicherungen, die zur Einkommenssicherung dienen, ab dem kommenden Jahr teurer.

Das ändert sich in der Kranken- und in der Pflegeversicherung:

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird wie im Vorjahr ein maximales Einkommen von 58.050 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die PKV wird nicht weiter erschwert und bleibt ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr 64.350 Euro möglich.

Der Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte bleiben gleich. Lediglich der Beitragszuschlag auf die Pflegepflichtversicherung für Kinderlose in der GKV wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht. Dieser Zuschlag ist vom Versicherten allein zu tragen, er erhält dafür keinen Zuschuss von seinem Arbeitgeber.

Doch die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt weiterhin prekär. Die Bundesregierung hatte der GKV für das Jahr 2022 einen Bundeszuschuss in einer Rekordhöhe von 28,5 Milliarden Euro in Aussicht gestellt, um den Zusatzbeitrag zu stabilisieren, der durchschnittlich bei 1,3 Prozent liegt.

„Eigentlich sollte die gesetzliche Krankenversicherung generell nicht auf Bundesmittel angewiesen sein, um ihre Defizite zu decken. Steuergelder sollten nur dann kommen, wenn die Krankenkassen gesamtgesellschaftliche Aufgaben stemmen müssen, wie etwa die Finanzierung für den Bevölkerungsschutz in der Pandemie.“

In der privaten Krankenversicherung wird bei der Pflegepflichtversicherung ein zeitlich befristeter Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten erhoben. Dieser beträgt 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. Der Corona-Zuschlag wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ist bei allen Versicherern gleich hoch.

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